
Untersuchungsmethode und Begriffsdefinitionen
Damit ein Fliessgewässer als naturnaher Lebensraum funktionieren kann, müssen neben einer guten Wasserqualität auch naturnahe morphologische und hydrologische Bedingungen vorhanden sein. Diese Erkenntnis bedingt einen umfassenden Schutz der oberirdischen Gewässer und deren Ufer.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Gewässerschutzverordnung (GSchV) und der revidierten Wasserbauverordnung (WBV) am 1. Januar 1999 hat der Bund die gesetzlichen Grundlagen für einen umfassenden Schutz der Gewässer aktualisiert. Demnach soll die Gewässermorphologie naturnahen Verhältnissen entsprechen, um die Selbstreinigungsprozesse, den natürlichen Stoffaustausch zwischen Wasser und Gewässersohle sowie Wechselwirkungen mit der Umgebung uneingeschränkt zu gewährleisten (Art. 1, Abs. 2 und Anhang 1, Abs.2 GSchV). Neu müssen die Kantone den Raumbedarf der Gewässer festlegen, der für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers erforderlich ist (Art. 21 WBV).
Der Vollzug der Gesetzgebung durch die Kantone erfordert demzufolge neben Kenntnissen über die Wasserqualität Grundlagen über den ökomorphologischen Zustand und den Raumbedarf der Fliessgewässer. Zu diesem Zweck wurde von einer Projektgruppe eine schweizerische Methodenempfehlung erarbeitet, welche mit vertretbarem Aufwand eine flächendeckende Erhebung der ökomorphologischen Bedingungen und eine einfache Beurteilung der Naturnähe der Gewässerabschnitte erlaubt.
BUWAL, 1998: Ökomorphologie Stufe F (flächendeckend). Vollzug Umwelt, Mitteilungen zum Gewässerschutz Nr. 27. Dokumentationsdienst BUWAL, 3003 Bern, 49 S.
Der Begriff Ökomorphologie beinhaltet die Beschreibung der strukturellen Gegebenheiten im und am Gewässer (Gewässergestalt, Verbauungen, Umland) sowie die Bewertung dieser Strukturen in Hinblick auf die Funktion des Gewässers als Lebensraum.
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Quelle: BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft