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Motorboot Sicherheits-Tipps
Seegemeinden an der Goldküste

MOTORBOOT SICHERHEITSHEIT-TIPPS

Befahren der inneren Uferzone bis 150 m vom Ufer entfernt
Die innere Uferzone soll in erster Linie den Badenden und SchwimmerInnen dienen. In dieser Zone ist auch die Verwendung von Badehilfsmitteln wie Luftmatratzen oder Schwimmreifen erlaubt. Zudem befinden sich an vielen Stellen entlang der Ufer Bojenfelder mit stationierten Schiffen und die Uferbereiche mit ihren Schilf- und Pflanzenbeständen sollen vor Wellenschlag geschützt werden. Aus diesem Grund hat der Bund im Binnenschifffahrtsgesetz und den entsprechenden Verordnungen festgelegt, dass diese Zone von Motorbooten maximal mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h und ausschliesslich zum An- und Ablegen rechtwinklig zur Uferlinie befahren werden darf. Längsfahrten zum Ufer in jedem anderen Winkel sind grundsätzlich verboten und eine Widerhandlung wird durch die Wasserschutzpolizei gebüsst. Das Bussgeld beträgt zusammen mit den Spruch- und Schreibgebühren rasch mehrere Hundert Franken.

Befahren der äusseren Uferzone 150 - 300 m vom Ufer entfernt
Zum Schutz der Uferbefestigungen und des Pflanzenbestandes in den Uferbereichen besteht in der äusseren Uferzone bis zu einer Entfernung von 300 Metern vom Ufer entfernt eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h, die unbedingt einzuhalten ist. Auch hier müssen die Wasserschutz- bzw. Seepolizeien eine Widerhandlung mit einer Verzeigung ahnden, was zu einer Busse und entsprechenden Spruch- und Schreibgebühren von mehreren Hundert Franken führt.

Geschwindigkeitsbegrenzung und erweiterte Uferzone im unteren Stadtzürcher Seebecken
Im unteren Stadtzürcher Seebecken befinden sich in den Steg- und Hafenanlagen rund 2000 Schiffsstandplätze. Auch die ganze Kursschiffahrt auf dem Zürichsee hat als Ausgangsort die Stege am Bürkliplatz, wo täglich Dutzende von Ausflugsschiffen anlegen, und es befinden sich mehrere öffentliche Badeanlagen in diesem Bereich. Von dort aus, aber auch vom ganzen übrigen Ufer aus, wo das Baden überall gestattet ist, tummeln sich an schönen Sommertagen hunderte von SchwimmerInnen. Bei dieser intensiven Nutzung ist eine gegenseitige Rücksichtnahme unerlässlich.

Zusätzlich hat der Gesetzgeber für das ganze untere Seebecken der Stadt Zürich eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h erlassen. Diese gilt auf der ganzen Seebreite unterhalb der Linie Saffainsel – Fischstube Zürichhorn. Leider scheint diese Regelung immer noch vielen MotorbootführerInnen unbekannt zu sein, was regelmässig zu Verzeigungen durch die Wasserschutzpolizei führt und je nach Geschwindigkeit Bussen inklusive Spruch- und Schreibgebühren in der Höhe zwischen 280 und 600 Franken zur Folge hat. Wir meinen, dass mit gemütlicher und langsamerer Fahrweise der Ausblick auf unsere schöne Stadt viel besser genossen und das gesparte Bussgeld für ein schönes Nachtessen in einem der Uferrestaurants eingesetzt werden kann.

Bewilligungen für Liegen in und an Hafenanlagen über die angegebene Zeit
In Ausnahmefällen schriftlich erteilt durch die Wasserschutzpolizei

Regionalwache Mythenquai
Mythenquai 73
8002 Zürich
Telefon 01 216 73 65

Mitführen und Tragen von Schwimmwesten
Es ist vorgeschrieben, dass für jede an Bord befindliche Person ein geeignetes Rettungsgerät mitgeführt werden muss. Rettungsgeräte nützen nur dann, wenn sie im Ernstfall auch getragen werden. Es ist daher wichtig, dass diese immer griffbereit verstaut werden. Bei laufender Sturmwarnung ist es sinnvoll, Rettungswesten immer zu tragen. Die Wasserschutzpolizei empfiehlt zudem, diese bereits vorsorglich bei laufender Vorsichtsmeldung anzulegen. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, Kindern jederzeit und bei allen Windverhältnissen einen Rettungskragen anzulegen, weil damit nach einem Sturz über Bord die Chancen für eine glückliche Rettung massiv steigen.

Beleuchtung bei Nacht
Eine Fahrt mit dem Boot bei Nacht durch das beleuchtete Stadtzürcher Seebecken ist ein gewaltiges Erlebnis und hinterlässt besonders bei Touristen immer wieder einen bleibenden Eindruck. Kein Wunder, ist dieser Seeteil besonders an einem schönen Sommerabend dicht mit grösseren und kleineren Bootenund Schiffen übersät. Leider kommt es immer wieder vor, dass diese ohne die vorgeschriebene Beleuchtung verkehren und damit für die übrigen Seebenützer eine grosse Gefahr darstellen. Im Interesse der eigenen Sicherheit empfehlen die Wasserschutz- bzw. Seepolizeien, die vom Gesetz verlangten Lichter zu führen.


Quelle: Seepolizei Zürich


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