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Sicherheits-Tipps
Seegemeinden an der Goldküste

WASSERSKIFAHR SICHERHEITS-TIPPS

Erlaubte Zeiten zur Ausübung des Wasserskisportes
Besonders mit Rücksicht auf die am frühen Morgen trainierenden Ruderer, die auf ruhiges Wasser angewiesen sind, besteht für das Schleppen von Wasserskifahrern und verwandten Einrichtungen eine zeitliche Beschränkung. Die Ausübung dieser Sportart ist nur bei Tageslicht, frühestens ab 08.00 Uhr bis längstens 21:00 Uhr, zulässig. Wir bitten um Verständnis, dass die Wasserschutz- bzw. Seepolizeien die Einhaltung dieser Vorschriften streng kontrollieren und durchsetzen.

Einhaltung der Vorschriften über das Befahren der inneren und äusseren Uferzone sowie des unteren Stadtzürcher Seebeckens
Wasserskifahren bedingt eine entsprechende Geschwindigkeit des ziehenden Motorbootes. In den Uferzonen ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, ausserhalb behördlich bewilligter Startgassen und ausschliesslich zu diesem Zweck gekennzeichneter Flächen, verboten. Es versteht sich von selbst, dass die Geschwindigkeitsbeschränkungen und Vorschriften für das Befahren der inneren und äusseren Uferzone eingehalten werden müssen und deshalb dieser Sport nur ausserhalb der äusseren Uferzone oberhalb der Linie Saffainsel – Fischstube Zürichhorn ausgeübt werden kann. Auch für das Schleppen von sogenannten Bananen und ähnlichen Einrichtungen gelten die gleichen Vorschriften.

Vorgeschriebene Begleitperson auf dem schleppenden Boot
Das Gesetz schreibt neben dem Lenker des ziehenden Motorbootes eine zusätzliche Begleitperson zur Überwachung des Wasserskifahrers vor. Der Motorbootführer muss sich voll auf das Fahren konzentrieren können und darf nicht durch die Bedürfnisse des Wasserskifahrers abgelenkt werden. Auf diese Begleitperson, die das Schleppseil und den Wasserskifahrer zu beobachten hat, darf daher im Interesse der Sicherheit keinesfalls verzichtet werden. Zu beachten ist auch, dass ohne behördliche Bewilligung nicht mehr als 2 Wasserskifahrer gleichzeitig geschleppt werden dürfen. Diese Regelungen gelten selbstverständlich auch für das Hinterherziehen von anderen Schleppgeräten. Das Schleppen von Fluggeräten (Flugdrachen, Drachenfallschirmen oder ähnlichen Geräten) ist verboten.


Quelle: Seepolizei Zürich




• Freiwillige Rücksichtsregeln für Wasserskifahrer PDF download

• Erweiterte Uferzonen im Seebecken der Stadt Zürich PDF download


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